Der Beschuldigte bestreitet die Privatklägerin mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» betitelt zu haben. Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei unklar, weshalb die Beschimpfungen plötzlich Mitte Juli 2016 hätten anfangen und dann Mitte Oktober 2016 wieder hätten aufhören sollen. Dies sei lebensfremd und fern der Realität (vgl. pag. 620). Die Verteidigung verkennt, dass Beschimpfung ein Antragsdelikt ist (Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 14. hinten]).