54 Z. 149). Entsprechend sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das Bespucken nicht unter den angeklagten Zeitraum falle (pag. 486 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Freispruch erfolgte somit nicht, weil die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft einstufte. Der Beschuldigte bestreitet die Privatklägerin mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» betitelt zu haben.