Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, obwohl die Aussagen der Privatklägerin konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei seien, könne das Gericht nicht den zweifelsfreien Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im angeklagten Zeitraum, d.h. in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, mehrfach angespuckt habe. Dies, weil die Privatklägerin an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sie letztmals im Juni 2016 angespuckt (pag. 54 Z. 149).