Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der Beschimpfung durch Anspucken frei (pag. 445, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Dieser Freispruch ist, wie erwähnt, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, obwohl die Aussagen der Privatklägerin konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei seien, könne das Gericht nicht den zweifelsfreien Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im angeklagten Zeitraum, d.h. in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, mehrfach angespuckt habe.