10. Vorwurf gemäss Ziff. 3. des Strafbefehls 10.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3. des Strafbefehls vom 11. Januar 2018 (pag. 243 f.) Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, zur Last gelegt: Der Beschuldigte soll die Privatklägerin in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und anderenorts mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» betitelt haben. Weiter soll er sie mehrfach bespuckt haben (pag. 243). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der Beschimpfung durch Anspucken frei (pag.