606 Z. 20 f.). Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall vom 27. September 2016 so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er dem Strafbefehl vom 11. Januar 2018 zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 243).