19 Ferner erläuterte die Privatklägerin nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Drohung bei ihr Angst, Wut und Stress bzw. Unruhe ausgelöst habe (pag. 429 Z. 19 ff.; pag. 606 Z. 12 ff.). Aus ihren Aussagen geht auch hervor, dass sie die Drohung ernst nahm (vgl. pag. 606 Z. 23 ff.). Dass die Privatklägerin auch zu Protokoll gab, sie habe aber immer versucht, positiv zu denken und habe gehofft, dass so etwas nicht passiere, ändert daran nichts (pag. 606 Z. 20 f.).