, Z. 37 f.; pag. 612 Z. 22 f.; pag. 613 Z. 30 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 27. September 2016 wirken nicht glaubhaft. Sie sind fokussiert auf Nebenschauplätze, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stehen den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Die Privatklägerin schilderte auch den Streit mit dem Beschuldigten im Auto bzw. die von ihm geäusserte Drohung in ihren ersten Aussagen an der Einvernahme vom 18. Oktober 2016 detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 70 Z. 140 ff.).