426 Z. 16 f., Z. 37 f.; pag. 610 Z. 38 ff.; pag. 612 Z. 22 f.). Ob der Beschuldigte an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mit «sie» seine Tochter oder doch die Privatklägerin meinte, ist auch für die Kammer nicht klar (vgl. pag. 32 Z. 80; pag. 426 Z. 31 f.; pag. 481, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unklar ist auch, wie der Beschuldigte erfahren haben will, dass die Privatklägerin im Media Markt ist und er seine Tochter in Gümligen abholen soll, wenn die Privatklägerin ihn weder anrufen konnte, weil er ihre Nummer blockiert hatte, noch seine Mutter kontaktieren konnte, weil diese zu diesem Zeitpunkt in Serbien war (vgl. pag. 426 Z. 16 f., Z. 19 ff., Z. 37 f.;