Die Privatklägerin brachte diesbezüglich konstant und gleichbleibend vor, sie sei mit ihrer Tochter im Media Markt gewesen und habe den Beschuldigten angerufen und ihn gefragt, ob er sie von Muri nach Gümligen fahren könne. Von Gümligen habe sie einen direkten Zug nach Thun gehabt (vgl. pag. 70 Z. 137 ff.; pag. 297 Z. 17 ff.; pag. 303 Z. 14 ff., Z. 23 ff.; pag. 604 Z. 10 ff., Z. 28 f.). Der Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst an, die Privatklägerin habe das Kind sehen wollen und habe ihn gefragt, ob er «sie» nach Gümligen zum Bahnhof fahren könne. Er habe okay gesagt. Es sei aber ein normales Gespräch gewesen, keine Bedrohung (pag. 32 Z. 79 ff.).