18 28. September 2016 arbeitete (vgl. pag. 627 f.). Ab dem 29. September 2016 hatte der Beschuldigte Ferien und ging zusammen mit seiner Tochter nach Serbien (pag. 325; pag. 614 Z. 8 ff.). Zu prüfen ist weiter, ob es am 27. September 2016 zu einer gemeinsamen Autofahrt kam bzw. ob der Beschuldigte die Privatklägerin an diesem Tag von Muri nach Gümligen fuhr. Die Privatklägerin brachte diesbezüglich konstant und gleichbleibend vor, sie sei mit ihrer Tochter im Media Markt gewesen und habe den Beschuldigten angerufen und ihn gefragt, ob er sie von Muri nach Gümligen fahren könne.