626 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 26./27. September 2016 von 20:00 Uhr bis 04:45 Uhr gearbeitet hat (pag. 627). Er konnte somit im Verlauf des Tages ohne Weiteres nach Muri bzw. Gümligen fahren. Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen noch duschen, schlafen, essen und den nächsten Dienst vorbereiten musste, ändert daran nichts (pag. 612 Z. 20; pag. 613 Z. 8). Bei der eingereichten Fotokopie eines Einreisestempels nach Serbien ist nicht belegt, ob dieser Stempel tatsächlich aus dem Pass der Mutter des Beschuldigten stammte. Zudem ist das Datum auf dem Stempel nur schlecht leserlich. Es könnte auch der 29. September 2016 sein (vgl. pag.