Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass diese Aussagen klar dafür sprechen, dass die Kindsübergabe bereits vor dem 29. September 2016 stattfand (pag. 617). Für die Kammer bestehen gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und die Aussagen des Beschuldigten an der Fortsetzungsverhandlung keine Zweifel daran, dass die Kindsübergabe am 27. September 2016 stattfand. Die vom Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen ändern daran nichts. Aus dem Einsatzplan vom September 2016 (pag. 626 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 26./27. September 2016 von 20:00 Uhr bis 04:45 Uhr gearbeitet hat (pag.