Auf Vorhalt dieser Besuchsregelung und auf Frage, weshalb er J.________ bereits am Dienstag übernommen habe, führte der Beschuldigte jedoch an der Fortsetzungsverhandlung aus, die Privatklägerin habe das Kind bereits früher abgeben wollen (pag. 426 Z. 34 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass die Übergabe bereits früher gewesen sei (pag. 613 Z. 5 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass diese Aussagen klar dafür sprechen, dass die Kindsübergabe bereits vor dem 29. September 2016 stattfand (pag.