Beschuldigte zunächst an, die Kindsübergabe habe am Wochenende stattgefunden (pag. 612 Z. 31 f.). Später erklärte er, die Übergabe habe früher, d.h. vor dem Wochenende, stattgefunden (pag. 613 Z. 5 ff.). Auch seine Aussage, wonach er die Tochter vermutlich am 29. September 2016 in Gümligen abgeholt habe, macht wenig Sinn (pag. 614 Z. 8 ff.). Gemäss der Besuchsregelung vom 30. August 2016 war zwar vereinbart, dass J.________ vom 29. September 2016 bis zum 11. Oktober 2016 mit ihrem Vater in Serbien in den Ferien ist (pag. 325). Auf Vorhalt dieser Besuchsregelung und auf Frage, weshalb er J.___