426 Z. 12, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte schilderte das Rahmengeschehen an der Fortsetzungsverhandlung somit – abgesehen von der gemeinsamen Autofahrt mit der Privatklägerin – sehr ähnlich wie die Privatklägerin. An der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte dann geltend, die Kindsübergabe habe nicht am Dienstag, 27. September 2016, stattgefunden (pag. 612 Z. 30 ff.; pag. 613 Z. 5 ff.; pag. 614 Z. 2 f.). Er habe an diesem Tag bis früh morgens gearbeitet und seine Mutter sei bereits in Serbien gewesen (pag. 612 Z. 19; pag. 613 Z. 7 f., Z. 30 f.). Die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung sind jedoch bereits in sich widersprüchlich. So gab der