70 Z. 137). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, dass ihre Tochter an diesem Tag bei ihr gewesen sei und sie diese dem Beschuldigten übergeben habe (pag. 303 Z. 14 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zur Kindsübergabe sind widersprüchlich. So gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft an, die Privatklägerin habe das Kind sehen wollen und habe ihn gefragt, ob er «sie» nach Gümligen zum Bahnhof fahren könne (pag. 32 Z. 79 f.). Demgegenüber führte er an der Fortsetzungsverhandlung aus, die Privatklägerin habe gewollt, dass er die Tochter in Gümligen abhole. Er habe dann die Tochter dort abgeholt (pag. 426 Z. 20 f.).