9.4 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Mit Blick auf die Ausführungen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung ist zunächst zu prüfen, ob die Kindsübergabe am 27. September 2016 oder – wie der Beschuldigte geltend machte – an einem anderen Tag stattfand. Die Privatklägerin schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016, mithin drei Wochen nach dem Vorfall, sie sei am Dienstag, 27. September 2016, in den Lipo und den Media Markt in Muri gegangen (pag. 70 Z. 137).