613 Z. 30 ff.). Er wisse nicht genau, an welchem Tag er seine Tochter in Gümligen abgeholt habe. Es sei aber nicht am 27. September 2016 gewesen (pag. 614 Z. 1 ff.). Er habe glaublich ab dem 29. September 2016 Ferien gehabt. Wahrscheinlich habe er seine Tochter am 29. September 2016 in Gümligen abgeholt und sei dann nach Serbien abgereist. Am 27. und 28. September 2016 habe er gearbeitet (pag. 614 Z. 8 ff.). 9.4 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt