Auf Frage, weshalb er die Tochter bereits am Dienstag übernommen habe, gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe das Kind bereits früher abgeben wollen. Sie habe seiner Mutter geschrieben, da er ihre Nummer blockiert habe (pag. 426 Z. 34 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und bestritt mehrfach, dass es zu einer gemeinsamen Autofahrt mit der Privatklägerin kam (pag. 610 Z. 33 ff.; pag. 610 f. Z. 43 ff.; pag. 612 Z. 5 f., Z. 9,