Sie habe gewollt, dass er die Tochter in Gümligen abhole. Er habe dann die Tochter dort abgeholt. Die Privatklägerin habe wieder mit dem Zug nach Thun fahren wollen (pag. 426 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 32 Z. 79-83) erklärte der Beschuldigte, die Autofahrt sei nur mit der Tochter gewesen. Die Privatklägerin und er wären zu diesem Zeitpunkt sicher nicht im selben Auto gefahren. Er habe von der Tochter gesprochen (pag. 426 Z. 24 ff.). Auf Frage, weshalb er die Tochter bereits am Dienstag übernommen habe, gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe das Kind bereits früher abgeben wollen.