An der Fortsetzungsverhandlung schilderte die Privatklägerin, die fragliche Drohung habe bei ihr Angst und Wut ausgelöst. Wut in dem Sinne, dass sie sich gefragt habe, weshalb er sich erlaubt habe, ihr auf diese Art zu drohen. Nebst diesen beiden hauptsächlichen Reaktionen habe dies bei ihr auch Stress ausgelöst (pag. 429 Z. 22 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 604 Z. 1 ff.). Sie habe den Beschuldigten angerufen, weil sie seine Hilfe gebraucht habe bzw. damit er sie zum Bahnhof fahre (pag. 604 Z. 10 ff., Z. 21 ff.).