603 Z. 34 ff.). Ob der Beschuldigte diese Drohungen tatsächlich ausgesprochen hat, erscheint fraglich. Hätte er der Privatklägerin und ihrer Kollegin tatsächlich derart gedroht, wäre zu erwarten, dass die Privatklägerin diese Drohungen bereits bei der Polizei oder zumindest gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt hätte. Die zitierten Aussagen der Privatklägerin vermögen aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur angeklagten Drohung nicht entscheidend zu erschüttern. Der Beschuldigte wies jegliche Vorwürfe zur angeklagten Drohung stets zurück (pag. 32 Z. 89 ff.; pag. 425 Z. 11 ff.; pag. 610 Z. 19 ff.).