Auffallend ist, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens weitere Drohungen erwähnte, die der Beschuldigte im Dezember 2013 ausgesprochen haben soll. So schilderte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beschuldigte habe ihr im Dezember 2013 auch gedroht, sie zu vergewaltigen (pag. 302 Z. 3 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte der Privatklägerin, der Beschuldigte habe die gleiche Drohung (ein bezahlter Drogenabhängiger werde sie umbringen) auch ihrer Kollegin gegenüber geäussert und auch, dass er ihr Säure über das Gesicht schütten werde (pag. 603 Z. 34 ff.).