302 Z. 28 ff.). Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass die Privatklägerin die fragliche Drohung im Dezember 2013 ernst nahm und Angst hatte, die gleiche Drohung im August 2015 dann aber nicht mehr ernst nahm. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Privatklägerin eine depressive Phase erwähnte, die dazu geführt habe, dass sie solche Sachen nicht mehr richtig mitbekommen habe (vgl. pag. 302 Z. 25). Auffallend ist, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens weitere Drohungen erwähnte, die der Beschuldigte im Dezember 2013 ausgesprochen haben soll.