55 Z. 173 ff.). Diese Drohung ist so speziell, dass sie kaum erfunden sein kann. Dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst aussagte, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht, als sie im Frauenhaus gewesen sei, tangiert ihre Glaubwürdigkeit nicht, zumal es sich dabei um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben dürfte. Auf Nachfrage des Staatsanwaltes korrigierte die Privatklägerin ihre Aussage umgehend und erklärte, das sei alles vorher geschehen, als sie noch zuhause gewesen sei und der Beschuldigte sie geschlagen habe (pag. 55 Z. 178 ff.).