Es ist unbestritten, dass es im Dezember 2013 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam. Für die Privatklägerin dürften an der Einvernahme vom 18. Oktober 2016 die Tätlichkeiten des Beschuldigten und ihre daraus resultierenden Verletzungen im Vordergrund gestanden sein. Auf Frage des Staatsanwaltes, ob es weitere konkrete Fälle gebe, bei denen der Beschuldigte ihr mit dem Tod oder ähnlich gedroht habe, schilderte die Privatklägerin dann, dass der Beschuldigte ihr im Dezember 2013 gedroht habe, er werde Drogenabhängige bezahlen, damit diese sie umbringen würden (pag. 55 Z. 173 ff.).