8.4 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen der Privatklägerin zur fragliche Drohung wenig konstant und gleichbleibend sind (pag. 474, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer ist allerdings nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Drohung in ihren ersten Aussagen zum Vorfall vom Dezember 2013 nicht erwähnte (vgl. pag. 48 Z. 362 ff.; pag. 69 Z. 87 ff.). Es ist unbestritten, dass es im Dezember 2013 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam.