32 Z. 89 ff.). An der Fortsetzungsverhandlung und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte erneut vor, dass diese Drohung nicht passiert sei. Er habe das nie gesagt. Der Beschuldigte schilderte, dass eine Kollegin der Privatklägerin Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt habe. Durch die Privatklägerin habe er erfahren, dass der Ex-Mann ihrer Kollegin dieser das angedroht habe. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er ihr das ebenfalls antun möchte, was er verneint habe (pag. 425 Z. 11 ff.; pag. 610 Z. 19 ff.). 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt