Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 1. Juli 2016, wonach sie die Drohungen nie ernst genommen habe (pag. 44 Z. 163 f.), erklärte die Privatklägerin, sie sei zuerst über den Vorfall von 2013 befragt worden. Deshalb habe sie gesagt, dass sie damals Angst gehabt habe, es jedoch später nicht mehr ernst genommen habe (pag. 302 Z. 28 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten vom 19. Januar 2017, wonach dieser ihr nie gedroht habe und er davon ausgehe, dass die Privatklägerin ihn nur angezeigt habe, weil er selbst eine Anzeige eingereicht habe (pag. 32 Z. 86 ff.), meinte die Privatklägerin: «Super. Was soll ich dazu noch sagen? Ich habe die Wahrheit und nur die Wahrheit gesagt. Deswegen bin