Auf Vorhalt ihrer Aussage an der Einvernahme vom 1. Juli 2016 (pag. 44 Z. 158 ff.) und auf Frage, ob der Beschuldigte die Drohung im August 2015 oder im Dezember 2013 ausgesprochen habe, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe die Drohung an beiden Daten ausgesprochen (pag. 302 Z. 7 ff.). Sie habe die Drohungen ernst genommen und habe während ihrer Beziehung Angst gehabt. Es hätte alles passieren können. Als sie depressiv geworden sei, habe sie solche Sachen dann nicht mehr richtig mitbekommen (pag. 302 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 1. Juli 2016, wonach sie die Drohungen nie ernst genommen habe (pag.