8.2 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin eine Drohung im Dezember 2013 erstmals anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2017 erwähnte (pag. 474, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Frage, ob es weitere konkrete Fälle gebe, bei denen der Beschuldigte ihr mit dem Tod oder ähnlich gedroht habe, schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht, als sie im Frauenhaus gewesen sei. Und zwar, dass er Drogenabhängige bezahlen werde, damit diese sie umbringen würden. Dies sei im Dezember 2013 gewesen (pag.