Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im Dezember 2013 eine tätliche Auseinandersetzung hatten und die Privatklägerin daraufhin ins Frauenhaus ging (pag. 31 Z. 38 f., Z. 43 ff.; pag. 54 Z. 129 f., Z. 133; pag. 55 Z. 179 f.; pag. 69 Z. 87 ff.; pag. 425 Z. 26 ff.). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich dieser Auseinandersetzung drohte, er werde einen Drogenabhängigen bezahlen, damit dieser sie umbringe. 8.2 Aussagen der Privatklägerin