Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Vorfall vom August 2015 so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er dem Strafbefehl vom 11. Januar 2018 zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 243). Präzisierend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einmal mit der Faust ins Gesicht schlug. Die Privatklägerin blutete in der Folge aus der Nase und ihr Gesicht war blutverschmiert. Sie hatte keine Hämatome und konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob ihr Gesicht geschwollen war.