10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom August 2015 nicht plausibel erscheinen und den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin diametral entgegenstehen. Dass der Beschuldigte die erste Person war, die den Vorfall gegenüber der Polizei erwähnte (vgl. pag. 29 Z. 184 ff.), ändert daran nichts. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Vorfall vom August 2015 so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er dem Strafbefehl vom 11. Januar 2018 zugrunde gelegt wurde.