605 Z. 6, Z. 14, Z. 17). Dass die Privatklägerin unterschiedliche Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten machte, vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend zu erschüttern. Gestützt auf ihre konstanten und gleichbleibenden Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie mit der Faust schlug (vgl. pag. 44 Z. 154; pag. 297 Z. 30 f.). Da aus den Aussagen der Privatklägerin indes nicht klar hervorgeht, ob der Beschuldigte sie bei diesem Vorfall mehrmals schlug, ist zu Gunsten des Beschuldigten von «lediglich» einem Faustschlag auszugehen.