Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagt. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können. So führte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst aus, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte sie ein oder zwei Mal geschlagen habe (pag. 297 Z. 33 f.). Später erklärte sie, wenn jemand auf einen einschlage, zähle man nicht, ob dies fünf Mal oder mehr sei. Aus diesem Grund könne sie es auch nicht mehr sagen.