300 Z. 13). Vielmehr erwähnte sie mehrfach, dass es im McDonald’s Kameras gebe, die ihre Verletzungen belegen könnten (vgl. pag. 44 Z. 157 f.; pag. 69 Z. 74 f.; pag. 300 Z. 11 ff.). Hätte die Privatklägerin tatsächlich Fotos von ihrem Gesicht erstellt, wäre es unverständlich, dass sie diese im Verfahren nicht eingereicht hat. In den Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom August 2015 sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, es habe keine weiteren konkreten Fälle gegeben, in denen der Beschuldigte sie geschlagen habe (pag. 54 Z. 135 f.).