9 Privatklägerin selber sehr gefährlich gewesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin einer solchen Gefahr hätte aussetzen sollen. Dass die Privatklägerin den Beschuldigte würgte, weil er irgendetwas sagte, was ihr nicht passte, erscheint abwegig (vgl. pag. 424 Z. 2 ff.). Unwahrscheinlich erscheint auch, dass die Privatklägerin das Blut im ganzen Gesicht verschmierte und sogleich Fotos machte (vgl. pag. 31 Z. 50 f.; pag. 423 Z. 34 f.). Die Privatklägerin selber gab an, sie habe keine Fotos gemacht und könne sich nicht an Fotos erinnern (pag. 299 Z. 15 f.; pag. 300 Z. 13).