Der Beschuldigte schilderte aber in seinen Aussagen nichts dergleichen. Erst an der oberinstanzlichen Verhandlung gab er auf entsprechende Frage hin an, er glaube nicht, dass er die Spur habe halten können (pag. 609 f. Z. 45 ff.). Zudem wäre ein solches Verhalten nicht nur für den Beschuldigten, sondern auch für die