Dabei kann festgehalten werden, dass die Version der Privatklägerin wesentlich plausibler erscheint als jene des Beschuldigten. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten bei 120 km/h auf der Autobahn mit beiden Händen an den Hals griff und ihn würgte bzw. schüttelte und es dabei zu keiner Unsicherheit beim Fahren gekommen sein soll. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschuldigte bei solchen Verhalten der Privatklägerin zumindest einen Schwenker gemacht hätte. Der Beschuldigte schilderte aber in seinen Aussagen nichts dergleichen.