472, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Frage, wie es zum Nasenbluten der Privatklägerin kam, liess die Vorinstanz offen, da sie antizipiert würdigend von einer Tätlichkeit und damit vom Eintritt der Verjährung für diesen Vorfall ausging (vgl. pag. 472, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erscheint es aber wichtig, die sich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. Dabei kann festgehalten werden, dass die Version der Privatklägerin wesentlich plausibler erscheint als jene des Beschuldigten.