7.4 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Aussagen beider Parteien als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Autofahrt in einer Weise verletzt habe, dass sie aus der Nase geblutet habe und ihr Gesicht blutverschmiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen nicht über ein einfaches Nasenbluten hinausgegangen seien (pag. 472, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).