424 Z. 22 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm während der Fahrt mit beiden Händen an den Hals gegriffen und habe ihn geschüttelt (pag. 609 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob er die Spur habe halten können, erklärte der Beschuldigte, er glaube nicht. Er habe in diesem Moment Angst gehabt, dass ein Unfall passiere und es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug komme. Er habe Angst und Panik gehabt (pag. 609 f. Z. 45 ff.). Er habe versucht, sich zu wehren und habe sie mit der rechten Hand weggestossen. Er habe sie also nicht geschlagen, sondern weggestossen (pag. 610 Z. 8 ff.).