8 sie ihn nicht würge, habe er sie mit der rechten Hand weggestossen und habe gesehen, dass sie bei der Nase geblutet habe (pag. 423 Z. 30 ff.). Er habe sich wehren müssen und habe das nicht gemacht, um sie zu verletzen (pag. 423 Z. 38 f.). Die Privatklägerin habe ihn gewürgt, weil er irgendetwas gesagt habe, was ihr nicht gepasst habe. Sie sei dann sofort aggressiv geworden und ausgetickt. Dies passiere bei ihr sehr schnell. Er glaube, dass es damals um das Kind oder die Arbeit gegangen sei (pag. 424 Z. 2 ff.).