69 Z. 76). Ihre Nase habe geblutet und auch ihr Gesicht (pag. 69 Z. 71). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (pag. 54 Z. 131 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie während der Fahrt mit seiner Faust auf die Nase und in ihr Gesicht geschlagen. Ihr Gesicht sei mit Blut überströmt gewesen (pag. 297 Z. 30 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlungen bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 603 Z. 6 ff.).