243). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im August 2015 von Utzigen nach Thun zur Arbeit fuhr und es dabei zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, bei der sich die Privatklägerin Nasenbluten zuzog. Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, was im Auto genau passierte bzw. wie es zum Nasenbluten kam (pag. 466, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte den Vorfall vom August 2015 mehrfach detailliert, stimmig und konstant (pag. 44 Z. 153 ff.; pag. 68 f. Z. 68 ff.;