7. Vorwurf gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls 7.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1. des Strafbefehls vom 11. Januar 2018 (pag. 243 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – einfache Köperverletzung, begangen im August 2015, zur Last gelegt: Der Beschuldigte soll der Privatklägerin im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun, als er sie zur Arbeit gefahren habe, mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen haben, so dass diese in der Folge aus der Nase geblutet habe (pag. 243).