25 ff.; pag. 30 ff.; pag. 422 ff.) sowie die weiteren Beweismittel (Anzeigerapport vom 19. Oktober 2016 [pag. 60 f.], Besuchsregelung vom 30. August 2016 [pag. 325], Kalender Beistand vom September/Oktober 2016 [pag. 326]) ausführlich wiedergegeben (pag. 466 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.