Die Aussagen der Parteien müssen vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzungen und mit Blick auf den Umstand, dass auch um die Obhutszuteilung für die gemeinsame Tochter gestritten wurde, gewürdigt werden. Von der Kammer zu beurteilen sind indes die im Strafbefehl vom 11. Januar 2018 umschriebenen Vorfälle. Sie hat dabei die sich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu diesen Tatvorwürfen zu würdigen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin (pag. 40 ff.; pag. 50 ff.; pag. 67 ff.; pag. 295 ff.; pag. 429 f.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 25 ff.;